AGB - Ausland

 

Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von Maschinen ins Ausland

I. Allgemeines

1. Diese allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Maschinen gelten ausschließlich zwischen den Firmen der Trützschler Gruppe:
Trützschler Group SE, Mönchengladbach
Trützschler Nonwovens GmbH, Dülmen
Trützschler Card Clothing GmbH, Neubulach
(im Folgenden jeweils VERKÄUFER genannt) und dem KÄUFER für sämtliche Angebote des VERKÄUFERS und alle Lieferverträge für Maschinen, Teile oder Leistungen, die vom VERKÄUFER geschlossen werden, soweit sich nicht durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien etwas anderes ergibt oder Änderungen vom VERKÄUFER ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Abweichende Liefer- und Zahlungsbedingungen des KÄUFERS werden nicht anerkannt und sind für den VERKÄUFER nicht bindend, sofern sie nicht vom VERKÄUFER schriftlich akzeptiert wurden. Der Liefervertrag zwischen KÄUFER und VERKÄUFER wird im Folgenden als "Vertrag" bezeichnet.
2. Der Vertrag gilt nur dann als abgeschlossen und wirksam, wenn er von den Parteien unterzeichnet wurde oder wenn der VERKÄUFER gemäß seinem Angebot die Bestellung des KÄUFERS in einer Auftragsbestätigung angenommen hat. 

II. Angebote und Bestellungen

Schriftliche Angebote des VERKÄUFERS sind für ihn drei (3) Monate ab Angebotsdatum bindend. Bestellungen, die nicht auf einem vorausgehenden schriftlichen Angebot basieren, sind für den VERKÄUFER erst bindend, wenn der KÄUFER die schriftliche Auftragsbestätigung des VERKÄUFERS erhalten hat, oder wenn der Vertrag von den Parteien unterzeichnet wurde. 

III. Informationen, Spezifikationen und Zeichnungen

Mündliche oder schriftliche Informationen sowie sämtliche Spezifikationen, Beschreibungen und Zeichnungen in Katalogen, Datenblättern, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder anderen Unterlagen sind nur bindend, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. 

IV. Preise

1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird, gelten alle Preise FCA Sitz des VERKÄUFERS (gemäß INCOMTERMS in der aktuellen Fassung), ohne Mehrwertsteuer, Zölle und andere Abgaben. Erforderliche Lizenzen, Genehmigungen, Zulassungen, Einverständniserklärungen oder andere Erfordernisse außerhalb Deutschlands sind vom KÄUFER zu beschaffen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Verpackung nicht im Preis enthalten.
2. Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der KÄUFER zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteueridentifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält der VERKÄUFER sich die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer vor.
3. Falls der KÄUFER Waren aus der Europäischen Union ausführt, die vom VERKÄUFER innerhalb der Europäischen Union geliefert wurden, kann er dem VERKÄUFER zur Vermeidung der Umsatzsteuerzahlung innerhalb eines Monats einen geeigneten Ausfuhrnachweis für diese Waren zur Verfügung stellen, anstatt seine Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. 

V. Zahlungen

1. Zahlungen sind in EUR zu leisten (oder in einer anderen im Vertrag genannten Währung). Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungsbeträge netto innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
2. Falls vereinbart wird, dass der gesamte Kaufpreis oder ein Teil davon aus einem Akkreditiv zu zahlen ist, gelten folgende Bedingungen: Eine solche Zahlung ist stets ohne Abzüge oder Vorbehalt aus einem unwiderruflichen den aktuellen ERA unterliegenden Akkreditiv (L/C) zu leisten, das in einer vom VERKÄUFER zu akzeptierenden Form von einer erstklassigen, vom VERKÄUFER zu akzeptierenden Bank auf Kosten des KÄUFERS, einschließlich Bestätigungsgebühren in Deutschland, zu Gunsten des VERKÄUFERS zu eröffnen ist und das von einer Bank in der Bundesrepublik Deutschland, die den VERKÄUFER akzeptabel ist, bestätigt wird und dort zahlbar ist. Das L/C muss auch Zahlungen für Teillieferungen gestatten. Seine Laufzeit darf frühestens 4 Wochen nach dem vereinbarten oder voraussichtlichen Liefertermin enden.
3. Auf Verlangen des VERKÄUFERS veranlasst der KÄUFER die erforderliche Verlängerung der Laufzeit des L/C.
4. Falls die Ware eingelagert wird, erfolgt die Zahlung nur gegen Rechnung des VERKÄUFERS, Ursprungszertifikat (soweit erforderlich) und Lagerschein. Diese Bestimmung ist auch in dem vom KÄUFER zu eröffnenden L/C aufzuführen.
5. Jede Zahlung, die vom KÄUFER im Rahmen des Vertrages zu leisten ist, gilt nur als geleistet, wenn sie auf dem Konto des VERKÄUFERS bei seiner Bank in Deutschland in voller Höhe und ohne Vorbehalt gutgeschrieben wurde.
6. Das Recht des KÄUFERS zur Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche des VERKÄUFERS und das Zurückbehaltungsrecht des KÄUFERS an fälligen Zahlungen sind ausgeschlossen.

VI. Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

1. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der Ware geht wie folgt auf den KÄUFER über:
- gemäß dem schriftlich vereinbarten INCOTERM (aktuelle Fassung der INCOTERMS)
- sofern kein INCOTERM schriftlich vereinbart wurde gemäß FCA (Sitz des VERKÄUFERS), aktuelle Fassung der INCOTERMS
- sofern sich der KÄUFER im Annahmeverzug befindet, jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware vom VERKÄUFER eingelagert wird.
2. Ungeachtet der Lieferung und des Gefahrübergangs oder anderer Bestimmungen dieser Lieferbedingungen geht das Eigentum an der Ware nicht auf den KÄUFER über, solange der VERKÄUFER nicht den gesamten Kaufpreis erhalten hat. 

VII. Lieferung

1. Die vereinbarten Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Inkrafttretens des Vertrages, aber auf keinen Fall früher als an dem Datum, an dem alle folgenden Bedingungen (soweit anwendbar) erfüllt wurden:
- falls eine Importlizenz im Land des KÄUFERS erforderlich ist: Erhalt einer Kopie dieser Importlizenz durch den VERKÄUFER;
- im Falle einer vereinbarten Anzahlung: Erhalt der vorbehaltsfrei geleisteten Anzahlung durch den VERKÄUFER;
- im Falle einer vereinbarten Zahlung aus einem Akkreditiv: Eröffnung und Bestätigung des operativen Akkreditivs in Übereinstimmung mit den vereinbarten Bedingungen (Punkt V).
2. Als vereinbarter Liefertermin gilt der letzte Arbeitstag des Monats, in dem die vereinbarte Lieferfrist endet. Der tatsächliche Liefertermin ist der Tag, an dem das Risiko für Beschädigung oder Verlust tatsächlich vom VERKÄUFER auf den KÄUFER übergeht.
3. Wenn sich Lieferungen aus Gründen verzögern, die außerhalb des Einflussbereiches des VERKÄUFERS liegen, gelten die vereinbarten Lieferfristen um den Zeitraum als verlängert, in dem die besagten Gründe vorliegen.
4. Wenn sich Lieferungen aus Gründen verzögern, die allein vom VERKÄUFER zu vertreten sind und dem KÄUFER hierdurch ein Schaden entsteht, muss der VERKÄUFER an den KÄUFER unter Ausschluss aller weiteren Forderungen des KÄUFERS nach Berücksichtigung einer Karenzzeit von zwei Wochen für jede volle Woche eines solchen Lieferverzugs pauschalierten Schadenersatz in Höhe von null Komma fünf Prozent (0,5 %) des Kaufpreises für die in Lieferverzug geratene Ware zahlen. Alle Ansprüche des KÄUFERS auf Schadenersatz aufgrund eines Lieferverzugs des VERKÄUFERS sind auf insgesamt fünf Prozent (5 %) des besagten Kaufpreises begrenzt.
5. Ein Lieferverzug, selbst wenn er dem VERKÄUFER zuzuschreiben ist, berechtigt den KÄUFER nicht, den Vertrag zu beenden, sofern der Lieferverzug nicht drei (3) Monate übersteigt.
6. Die Rechte des KÄUFERS aus vorliegendem Abschnitt schließen alle anderen Forderungen und Rechtsmittel aus. 

VIII. Wareneingangsprüfung

Die Ware muss vom KÄUFER sofort nach dem Eintreffen überprüft werden. Sämtliche bei der Überprüfung festgestellte Mängel, die beim VERKÄUFER beanstandet werden sollen, sind dem VERKÄUFER unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich mit einer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Verspätete Beanstandungen werden vom VERKÄUFER nicht akzeptiert. 

IX. Inspektion der Waren bei Fertigung und Probelauf vor Auslieferung

1. Falls der Vertrag eine Überprüfung der Waren während der Fertigung vorsieht, soll diese Überprüfung, soweit nichts anderes schriftlich festgelegt ist, während der normalen Betriebsstunden am Fertigungsort durchgeführt werden. In diesem Fall informiert der VERKÄUFER den KÄUFER oder dessen Stellvertreter so frühzeitig über die Probeläufe der versandbereiten Waren, dass der KÄUFER bei diesen Probeläufen vertreten sein kann. Falls der KÄUFER trotz dieser Benachrichtigung nicht während der Probeläufe vertreten ist, ist eine Kopie des Testberichts an den KÄUFER zu übermitteln, der nicht berechtigt ist, die Richtigkeit dieses Berichts anzufechten.
2. Falls sich bei einem Probelauf gemäß vorliegendem Abschnitt herausstellt, dass die Ware mangelhaft ist, wird der VERKÄUFER den Mangel unverzüglich beheben. 

X. Gewährleistung

1. Der VERKÄUFER übernimmt eine mechanische Gewährleistung für sämtliche Maschinenteile; diese Gewährleistung gilt für eine Gesamtdauer von zwölf (12) Monaten nach mechanischer und elektrischer Inbetriebnahme, die Gesamtgewährleistung übersteigt jedoch nicht einen Zeitraum von achtzehn (18) Monaten ab Mitteilung der Versandbereitschaft bzw. dem Versanddatum (falls die Lieferung Bestandteil des Auftrages ist).
2. Bedingung für die Wirksamkeit der Gewährleistung ist eine sachgemäße Lagerung nach Versand, eine ordnungsgemäße Montage und Inbetriebnahme sowie eine ausreichende Konservierung für den Fall, dass zwischen Montage und mechanischer und elektrischer Inbetriebnahme eine Verzögerung eintreten sollte.
3. Der KÄUFER ist verpflichtet, dem VERKÄUFER sämtliche Mängel unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige soll eine Beschreibung des Mangels enthalten. Verspätete Beanstandungen werden vom VERKÄUFER nicht akzeptiert.
4. Der VERKÄUFER gewährleistet, dass die Waren:
- fachgerecht und mängelfrei unter Verwendung von geeignetem, einwandfreiem Material gefertigt wurden,
- der Qualität und den Spezifikationen entsprechen, die vertraglich vereinbart wurden, sowie bei ordnungsgemäßem Betrieb und sorgfältiger Wartung die Leistungen erreichen, die vertraglich vereinbart wurden, und
- (im Falle von Ersatzteilen) sich für die vereinbarte Verwendung als Ersatzteile eignen, d.h. austauschbar sind.
5. Der VERKÄUFER haftet nicht dafür, dass die Waren einen bestimmten Zweck erfüllen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
6. Die Gewährleistung des VERKÄUFERS erstreckt sich nicht auf normalen Verschleiß.
7. Gemäß den vorliegenden Gewährleistungsbedingungen verpflichtet sich der VERKÄUFER, nachgewiesene Mängel der oben beschriebenen Art nach seiner Wahl entweder durch Reparatur oder durch Austausch zu beseitigen, unter der Voraussetzung, dass diese Mängel während der Gewährleistungsfrist aufgetreten sind und unverzüglich vom KÄUFER schriftlich beanstandet wurden. Um den geltend gemachten Mangel zu belegen, schickt der KÄUFER die als mangelhaft reklamierten Waren an den VERKÄUFER zurück.
8. Jede Haftung des VERKÄUFERS im Rahmen dieser Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der entsprechende Mangel oder Schaden aus der nicht sachgerechten und nicht ordnungsgemäßen Bedienung und/oder Wartung oder einem anderen nicht ordnungsgemäßen Umgang resultiert oder wenn Reparaturen oder Modifikationen der Waren vom KÄUFER oder einer dritten Partei ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des VERKÄUFERS durchgeführt wurden.
9. Der Versand von Austauschteilen oder defekten Teilen gemäß vorliegendem Abschnitt wird vom VERKÄUFER entsprechend den Lieferbedingungen des Vertrages für den KÄUFER kostenlos durchgeführt. Ersetzte Teile werden Eigentum des VERKÄUFERS. Alle notwendigen Formalitäten sind vom KÄUFER zu erledigen. 

XI. Produkthaftung

1. Der VERKÄUFER haftet für Personenschäden und für Schäden an Immobilien oder beweglichen Sachen, die für die private Nutzung vorgesehen sind, entsprechend den Bestimmungen für Produkthaftung. Für Sachschäden des KÄUFERS haftet der VERKÄUFER nur im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung.
2. Unter keinen Umständen haftet der VERKÄUFER für Personenschäden oder Schäden gemäß vorliegendem Abschnitt, wenn diese Personenschäden oder anderen Schäden dadurch entstehen, dass die gelieferten Waren abweichend von den Betriebshandbüchern oder technischen Spezifikationen des VERKÄUFERS eingesetzt werden oder auf Fahrlässigkeit anderer Parteien als dem VERKÄUFER zurückzuführen sind.

XII. Haftung

Sofern nicht ausdrücklich im Vertrag und in den Abschnitten VII, X und XI dieser Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Maschinen vorgesehen, gibt der VERKÄUFER keinerlei Zusicherung oder Gewährleistung und übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung im Rahmen des Vertrages, sei es aus einer unerlaubten Handlung oder aus dem Vertrag, aus welchen Gründen auch immer. Insbesondere übernimmt der VERKÄUFER keinerlei Haftung für die folgenden Kategorien von Schäden, Kosten oder Verlusten und der KÄUFER stellt den VERKÄUFER ausdrücklich von dieser Haftung frei:
(a) Verluste, entgangener Gewinn, Produktionsausfall, entgangener Nutzen, Betriebsunterbrechungen sowie Finanzierungskosten (in jedem Fall, egal ob direkt oder indirekt), und
(b) soweit nicht von (a) erfasst, indirekte Schäden oder Folgeschäden. 

XIII. Vertrauliche Informationen

Alle kommerziellen und/oder technischen Informationen, Daten, Spezifikationen, Zeichnungen, anderen Unterlagen und Software (zusammenfassend "die vertraulichen Informationen"), die dem KÄUFER vom VERKÄUFER vorgelegt werden, bleiben ausschließliches Eigentum des VERKÄUFERS und werden unter keinen Umständen als Abtretung der gegenwärtigen oder zukünftigen geistigen Eigentumsrechte oder ähnlicher Rechte durch den VERKÄUFER an den KÄUFER ausgelegt. Der KÄUFER wird die vertraulichen Informationen jederzeit als vertrauliches Eigentum des VERKÄUFERS behandeln und wird die vertraulichen Informationen unter keinen Umständen für andere als die vorgesehenen Zwecke einsetzen oder sie an eine dritte Partei preisgeben.

XIV. Höhere Gewalt

Ohne Rücksicht auf etwa anders lautende Bestimmungen in diesen Bedingungen wird ein Versäumnis, ein Verzug oder eine Nichterfüllung auf Seiten des VERKÄUFERS nicht als Versäumnis, Verzug oder Nichterfüllung betrachtet, wenn sie die Folge von Ursachen außerhalb des Einflussbereiches des VERKÄUFERS sind, einschließlich Krieg, Aufruhr, Revolution, Sabotage, Beschlagnahme, Piraterie, Naturkatastrophen wie heftige Stürme, Wirbelstürme, Erdbeben, Flutwellen, Überschwemmung, Blitzschläge, Epidemien und Quarantäne, Boykott, Explosionen, Feuer, Zerstörung von Maschinen oder Betrieben oder anderen Anlagen ohne Verschulden des VERKÄUFERS, behördliche Maßnahmen, Streiks in irgendeiner Form, einschließlich inoffizieller Streiks und gewerkschaftlicher Kampfmaßnahmen, die keine formelle Arbeitsunterbrechung beinhalten, Aussperrungen, Stillstände, unabhängig vom Grund, Wechselkursbeschränkungen, Strombeschränkungen, Mangel an Transportmitteln, Mängel oder Lieferverzug bei Waren von den Unterlieferanten des VERKÄUFERS. Der VERKÄUFER hat das Recht, den Vertrag mit dem KÄUFER ohne Haftung zu kündigen, falls das Ereignis höherer Gewalt länger als sechs (6) kumulierte Monate anhält. Als finanzielle Konsequenz dieser Kündigung hat der VERKÄUFER das Recht, vom KÄUFER alle unter dem Vertrag erfolgten Kosten erstattet zu bekommen inklusive den Kosten für die Stornierung von Aufträgen an Lieferanten. Im Falle eines Überschusses von An- und Zwischenzahlungen über die entstandenen Kosten, ist dieser Überschuss an den KÄUFER zu zahlen. 

XV. Softwarenutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem KÄUFER ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt, sofern mit dem Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Der KÄUFER darf die Software nur zur Erstellung einer Sicherungskopie vervielfältigen.
2. Der KÄUFER kann mit dem VERKÄUFER einen gesonderten Hinterlegungsvertrag abschließen, der die Hinterlegung des Quellcodes bei einem vom VERKÄUFER zu bestimmenden Notar oder einer anderen dem VERKÄUFER geeignet erscheinenden Hinterlegungsstelle und dessen Anpassung an Softwareaktualisierungen vereinbart sowie deren Herausgabe unter im Hinterlegungsvertrag bestimmten Bedingungen vorsieht. Die entsprechenden Kosten trägt der KÄUFER.
3. Der KÄUFER verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des VERKÄUFERS zu verändern.
4. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim VERKÄUFER bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
5. Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (Objektcode) und nur in auf den Liefergegenständen aufgespielten Form. Davon ausgenommen sind beauftragte kundenspezifische Anpassungen sowie zur Störungsbeseitigung erforderliche Programmteile. 

XVI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Der Vertrag unterliegt materiellem Schweizer Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.
2. Alle sich aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten werden gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer Paris (neueste Fassung) von einem oder mehreren gemäß dieser Schiedsgerichtsordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Schiedsort ist Zürich, Schweiz. Das Verfahren wird in englischer Sprache abgehalten.
3. Der VERKÄUFER kann jedoch nach freier Entscheidung den KÄUFER bei den zuständigen ordentlichen Gerichten im Lande des KÄUFERS verklagen.